Erlaubnispflichtige Waffen in Deutschland
Es gibt einige Unklarheiten im Bezug auf erlaubsnispflichtige Waffen in Deutschland, was Erwerb und Besitz angeht. Ich will hier aufräumen mit Mythen und Legenden.
DISCLAIMER: Dies ist eine AUFKLÄRUNG, keine rechtsverbindliche juristische Beratung!
Voraussetzungen zum ERWERB
Was Erwerb? Kann man juristisch einwandfrei definiere oder zu 99% korrekt sagen: Halt eine Waffe kaufen.
- EIGNUNG / Mindestalter: Du musst mindestens 18 Jahre alt sein. Dann darfst Du eine Kleinkaliberwaffe bis 200 Joule oder eine Einzellader-Schrotflinte erwerben. Willst du etwas anderes erwerben, musst du entweder den Jagdschein machen oder warten: Ab 21 ist der Erwerb aller legalen Waffen möglich, JEDOCH musst du ein psychologisches Gutachten beibringen. Dies entfällt wieder für Jäger. Ab 25 entfällt dann die Pflicht für dieses Gutachten, da eine entsprechende Reife vorausgesetzt wird.
- Ausbildung: Du musst eine Waffensachkundeprüfung bestehen. Diese ist quasi „genormt“. Es ist also egal, ob diese bei einem kommerziellen Anbieter oder egal welchen Verband bestanden wurde.
- Zuverlässigkeit: Bist du einschlägig vogestraft? Dann wirst Du legal keine Waffe erwerben dürfen. Wenn Du Mitglied in einer verfassungsfeindlichen Organisation bist, also etwas beim Verfassungsschutz dahingehend gegen Dich vorliegt, bist du auch außen vor. Das Staatsanwaltschaftliche Zentralregister wird abgefragt, ob dort etwas gegen Dich vorliegt oder vorbereitet wird. Auch die örtliche Polizei wird kontaktiert: Bist du ein stadtbekannter Trunkenbold oder Schläger? Dann wird es nichts mit dem Erwerb von erlaubsnispflichtigen Waffen. Grenze: Verurteilung ab 60 Tagessätze gelten generell als Versagungsgrund.
- Bedürfnis: Haben-Wollen ist in Deutschland kein Bedürfnis – Du musst Rechenschaft darüber ablegen, warum und wozu Du die Waffen besitzen möchtest. Es gibt einige Gründe, die anerkannt sind: Allen voran die häufigsten: Sport und Jagd. Gefolgt vom Sammeln und zum Schutz. Die Reihenfolge setzt auch die Schwierigkeit fest, die damit einhergehen. So genügt es beim sportlichen Schießen einfach nur zu schießen, also regelmäßig zu trainieren. Zum Erwerb einer Waffe sind dazu monatliche Trainings nötig. Alternativ, wenn also ein Monat ausgelassen wird, müssen 18 Termine über das Jahr verteilt beigebracht werden und zwar im letzten Jahr vor dem Erwerb. Ein Jäger hat es schwerer und einfacher. Er macht den Jagdschein, der eine durchaus höhere Hürde darstellt. Aber im Anschluss ist es im bestimmten Umfang leichter Waffen zu erwerben, denn eine Ausübung der Jagd wird nicht vorausgesetzt. Das Sammeln ist wiederum komplizierter, da ein Sammelgebiet in einer speziellen Expertise dargestellt werden muss und das ist eine Hausnummer! Letztendlich können nur die, die nachweisen können, dass ihr Leben über das allgemeine Maß hinaus gefährdet ist UND dass eine Schußwaffe geeignet ist diese Gefährdung deutlich zu reduzieren und… blabla: Vergesst es! Nicht in Deutschland für Normalsterbliche.
Noch nennenswert ist: Es gibt einfacher und schwieriger zu erwerbende Waffen. Waffen auf die gelbe WBK sind einfacher zu erwerben und auf die Grüne sind jedes Mal Voreinträge, also vorab Genehmigungsprüfungen, nötig. Nicht zu vergessen: Den passenden Munitionseintrag mit zu beantragen 😉 Denn nur dann darf auch passend zur Waffe Munition erworben werden. NICHT zu einer der Waffen passende Munition darf ohne Sondergenehmigungen nicht erworben werden. - Aufbewahrung: Seitdem Unberechtigte, z.B. Kinder von Legalwaffenbesitzern, an Waffen gelangten und damit massives Unheil vebreiteten sowie Waffen aus quasi ungesicherten Umgebungen gestohlen wurde sah der Gesetzgeber eine weitere Hürde vor: Du musst eine korrekt Aufbewahrung nachweisen. Das bedeutet: Du musst einen geeigneten Tresor besitzen (und benutzen! Dies wird durch unregelmäßige, spontane Kontrollen des Amtes kontrolliert!). WARUM man die völlig ausreichenden und günstigen Schränke aus dem Baumarkt für gut 100 Euro nicht mehr zugelassen hat, ist ein anderes Thema. Thema heute und hier ist das Geld: Ein Langwaffenschrank der geltendes Recht erfüllt, der kostet gerne 1000€ und mehr. Plant diese Kostenfaktor ein, denn er ist so hoch, wie alle anderen kosten (inkl. wahrscheinlich einer ersten Waffe!) zusammen. Ein altes K98, eine Glock als KW oder ein KK-Gewehr älteren Baujahres, die Prüfungen und die Gebühren auf der einen Seite sind nur die halbe Wahrheit. Ohne NACHWEIS (Kaufbeleg plus Foto und später Besuch und Inspizierung, gerne wiederholt durch das Amt…) keine Erlaubnis!
Geht der Gesetzgeber hier nicht etwas weit? Dies ist eine Diskussion, die sich hier nicht stellt. Denn: Wir sind nicht bei Wünsch Dir was – Wir sind bei SO ISSES!
(Grüße an Marc gehen raus…)Was ich aber an dieser Stelle anmerken will an alle, die meinen, dies sei noch lange nicht streng genug im legalen Waffenbesitz: Es genügt den bloßen WUNSCH im Milieu zu äußern und entsprechende, illegale Waffenhändler werden ihre Käufer aktiv finden und illegale Waffen, auch generell verbotene Derivate bis hin zu Kampfstoffen und Sprengwaffen… finden jeden Tag zu Dutzenden ein neues, illegales Zuhause und jeden Tag wird eine Waffe gefunden und getreu dem Motto: „Oh! Besser haben als brauchen…“ behalten. Also: NEIN! Wir wollen nicht darüber streiten, ob es in Deutschland wirklich so restriktiv zugehen MUSS – Aber wir wollen ganz klar anmerken: Wir sind das restriktivste Land im Umgang mit LEGALEN Waffen generell und haben doch so viele Probleme mit illegalen Waffen und zweckentfremdeten Werkzeugen, dass der Prioritätsschub gegen den legalen Waffenbesitz bitte als abgeschlossen betrachtet werden sollte. Die Energie muss in andere Gebiete fließen, wo Menschen nahezu jeden Tag an Leib und Leben geschädigt werden durch illegale Gegenstände und Praktiken. Kampf dem Verbrechen, nicht dem Sport oder der Jagd oder dem Sammeln – DANKE.
Waffen BESITZEN
- Du musst ein fortlaufendes BEDÜRFNIS nachweisen. Als Jäger ist das am einfachsten: Du löst alle 3 Jahre deinen Jagdschein – Punkt. Als Sportschütze musst Du einmal im Quartal trainieren oder 6 mal über das Jahr verteilt. Nach 10 Jahren nach Erwerb der ersten Waffe entfällt dies für alle Waffen im Grundkontingent und es genügt nachzuweisen, dass man noch Mitglied in einem schießsportlichen Verband ist. (Sammler: Keine Ahnung, muss ich zugeben. Wenn bei Schutz der Schutzgrund entfällt, entfällt auch das Bedürfnis.) Diese Überprüfung findet bei Sportschützen alle 5 Jahre statt. Der Verband (!) stellt die Bedürfnisbescheinigung nach Prüfung aus und diese ist der Behörde zu übermitteln. Dazu ist es sehr empfehlenswert ein Schießbuch zu führen, um dem eigenen Verband erstmal das Bedürfnis zu belegen, der ohne Belege nämlich keine Bescheinigung ausstellt. Da es sich um eine Beurkundung handelt sind wir hier im strafrechtliche hoch bewehrten Rahmen und nein: Es wird daher keine Gefälligkeiten geben! Wer anderes behauptet lebt im falschen Film.
- Natürlich muss die AUFBEWAHRUNG weiterhin passen. Wenn du einen Schrank für 4 Langwaffen gemeldet hast und die 5. Langwaffe eintragen lässt, kann es Dir spätestens bei einer sehr wohl stattfindenden Kontrolle auf die Füße fallen und dann… entfällt ein Standbein und die waffenrechtliche Genehmigung wird zurückgezogen. Ein kleiner Verwaltungsakt mit großen Folgen: Deine Waffen sind dann WEG. Ebenso, wenn die Schachtel Munition unverschlossen bei einer Kontrolle auffällt und sicher kannst Du Dir sein: Sollte eine Waffe fehlen oder „unter dem Kopfkissen“ liegen – Dann bist du sicher und unmittelbar Deine Waffen los.
- Umgang nur innerhalb des Bedürfnisses! Dies bedeutet, du darfst die Waffen nur für Dein Bedürfnis nutzen. Notwehr und Notstand mal außen vor, ist Schutz meistens NICHT das Bedürfnis und Filmaufnahmen sind zu unterscheiden: Dienen sie der Darstellung des Sports, oder einer anderen? Bereits da kann es Probleme geben. Selten! Aber ich will hier deutlich sensibilisieren dumme Dinge, die ohnehin nichts bringen, zu unterlassen.
- Regelmäßige Zuverlässigkeitsüberprüfungen: JEDER Legalwaffenbesitzer wird mindestens alle 3 Jahre auf seine Zuverlässigkeit überprüft (Selbe Prozedur wie bei ERWERB, siehe oben!).
Mehr als erlaubt? Mehr als ausnahmsweise erlaubt? Hmmm – Hä?
Thema: GRUNDKONTINGENT und ERWERBSSTRECKUNGSVERBOT.
- Ein Jäger darf EINE Kurzwaffe nach Voreintrag erwerben und beliebig viele Langwaffen und diese auch alle auf einmal kaufen: Dieses Regal da – Alles Einpacken. Na ja: So ganz isses nicht, aber es ist durchaus eingeschränkter und einfacher zugleich. Näheres bei der Jagdausbildung…
- Sport: Wir haben ein Grundkontingent. Das besteht HEUTE DE FAKTO aus: Einer gelben WBK mit 10 Einträgen, auf die wir entsprechende Waffen erwerben können. Wenn voll, müssen wir in die GRÜNE mit VOREINTRAG und allen eintragen – Also: 10 „GELBE“. Dazu gesellen sich maximal 3 halbautomatische Gewehre und 2 Kurzwaffen. Kurzwaffen im Sinne von mehrschüssigen Revoler oder Pistole. Das wars! Jeweils auf die Grüne WBK mit Vorerst ntrag. Auch dürfen wir Sportler nur ZWEI WAFFEN binnen 6 Monate erwerben! OBACHT… es kann sich vom Amt eine Genehmigung eingeholt werden als Ausnahme – Aber dies muss vorher, aktiv und nur in seltenen Fällen möglich geschehen!
Das Überkontingent als Sportschütze:
Danke gehen raus an Peter, der eine der größten Mythen der Neuzeit für SPORTSCHÜTZEN plausibel erklärt hat und ich auch eine eigene Beurteilung zum Thema angepasst habe, da die Begründung sowie ein Urteil absolut schlüssig sind:
Die 10 Jahres-Erleichterung, wonach der Sportschütze nach 10 Jahren nur noch die Mitgliedschaft in einem schießsportlichen Verband nachweisen muss, GILT NICHT FÜR WAFFEN, die unter SONDERBEDINGUNGEN ERWORBEN WURDEN!
Dies umfasst ALLE WAFFEN, die über das GRUNDKONTINGENT von zwei Kurzwaffen oder drei halbautomatischen Gewehren hinaus erworben wurden! Es ist meistens das Bedürfnis Wettkämpfe aufgeführt: „Sondergenehmigung bitte erteilen. Begründung: Die Waffe wird für die Teilnahme an Wettkämpfen der Disziplin XXX zwingend benötigt.“ Die Disziplin ist dabei nicht unbedingt der Haken, aber die Waffe MUSS für ein Fortbestehen des Bedürfnisses ZWINGEND eingesetzt werden und zwar: Regelmäßig! Das bedeutet beim BDMP für die dritte und vierte Waffe, dass man an zwei überregionalen Wettkämpfen teilzunehmen hat in 24 Monaten.
Übrigens wird der Nachweis über 24 Monate auch von der Behörde verlangt. So erreicht dem Sportschützen alle 5 Jahre ein Schreiben: „Weisen sie ihr Bedürfnis nach!“ – Bei jedem, der nur Waffen innerhalb des Grundkontingents besitzt, ist dies nach 10 Jahren einfach – Mitgliedsbescheinigung durch den VERBAND (!) ausstellen lassen… Siehe: Oben.
Also: MINDESTENS für die Überkontingentwaffen muss auch nach 10 Jahren ein Wettkampfbuch geführt werden. Oder: Führt euer Schießbuch,… punkt. die Behörden können auch diese Einträge zugesandt bekommen wollen, tut ihnen den Gefallen: Sie können dann eindeutig etwas als Belege des Bedürfnisses abheften und der Prozess ist bedient – Sache erledigt. Man kann herumstreiten, sollte es aber nicht. Jeder hat da seine eigene Schwelle und ich für meine Person halte es so, dass ich der Person auf dem Amt das Leben nicht unnötig schwer machen will. Nicht uneigennützig, denn auch diese Person kann mir das leben unnötig schwer machen und mein Hobby ist der Schießsport und nicht der Kampf gegen Windmühlen.
Und… sonst so?
Na ja… es gibt eine Menge zu sagen zu dem Thema.
Nur eines noch:
Wer eine Waffensachkunde absolviert hat und dann auch noch den Schießleiterlehrgang im Verein, darf noch lange nicht Zugang zu den vereinseigenen, erlaubnispflichtigen Waffen haben! OBACHT an dieser Stelle! Denn die Waffensachkunde ist zwar hinreichend, aber ein längst nicht genügender Schritt! Es fehlen sämtliche Durchleuchtungen und Überprüfungen seitens des Amtes! Es müssen ALLE zum Erwerb führenden Punkte erfüllt sein und dies ist zu bescheinigen und zwar durch EINTRAG der Person in die WBK – Im Falle von Vereinswaffen in die VEREINS WBK.
Es sind die s.g. „Verleihscheine“ zu nutzen, die Erwerb für 14 Tage ermöglichen, wenn die Vereinswaffen durch andere WBK Inhaber „benutzt“ werden sollen (innerhalb des Bedürfnisses der Person): „Beleg über den vorübergehenden Verleih/ überlassen einer Schusswaffe / Munition (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 a i. V. m. § 38 WaffG“
Es gibt die Möglichkeit einer Person ohne waffenrechtliche Genehmigung eine erlaubnispflichtige Waffe AUSSCHLIESSLICH zur Teilnahme an Wettkämpfen zu überlassen. „Überlassungserklärung / Begleitpapier für vorübergehende Überlassung (§ 12 Abs. 1 Nr. 3b WaffG“
