Was ist denn jetzt mit den Messern in Deutschland?
Die Waffenrechtsverschärfungen sind seit einigen Wochen in Kraft und die Polizei kontrolliert inzwischen auf „Dabeihaben“ von Messern – Auch harmlose Bürger und auch auf Weihnachtsmärkte. NEU ÜBERARBEITET – 12/24, schau mal rein!
WaffG §42 und seine Neuerungen
DISCLAIMER: Dies ist KEINE (!) Rechtsberatung sondern eine laienhafte Information durch einen NICHT-Juristen. Daher ist nicht der Anspruch auf Rechtssicherheit, Vollständigkeit, etc. gegeben.
In Gänze:
Waffengesetz (WaffG)
§ 42 Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen
(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen.
(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
2. der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und
3. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,
2. auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),
3. soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt,
4. auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen und Ausstellungen.
(4a) Absatz 1 gilt entsprechend für das Führen von Messern. Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern sind:
1. Anlieferverkehr,
2. Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
3. Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
4. Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
5. das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,
6. Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
7. Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,
8. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,
9. Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden,
10. Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.
(5) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Messern verbieten oder beschränken
1. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt begangen worden sind
a) Straftaten unter Einsatz von Waffen oder
b) Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben,
2. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,
3. in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, soweit diese nicht von § 42b Absatz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 42b Absatz 2 erfasst sind, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen,
4. in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
5. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass im Fall der Nummer 1 auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist oder im Fall der Nummern 2 bis 5 das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor
1. für das Führen von Waffen
a) für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4, (ANMERKUNG: Das bedeutet der kleine Waffenschein ist RAUS!)
b) für Personen, die eine Waffe nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
c) in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 für Personen, die eine Waffe mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 3 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
d) für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit;
2. für das Führen von Messern in den Fällen des Absatzes 4a Satz 2.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Landesbehörde übertragen; diese kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter übertragen.§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.§ 42b Verbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personenfernverkehr; Verordnungsermächtigung für Verbotszonen
(1) Es ist verboten,
1. Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder
2. Messer
in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs und in seitlich umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs, insbesondere Gebäuden und Haltepunkten, zu führen, soweit nicht eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 besteht. Satz 1 gilt nicht
1. für das Führen von Waffen in den Fällen des § 42 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b und d,
2. für das Führen von Messern in den Fällen des § 42 Absatz 4a Satz 2, (Anmerkung: Gewerbebegründetes Führen)
3. für Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung des Verkehrsunternehmens führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.
(2) Für das Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes wird das Bundesministerium des Innern und für Heimat ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Messern zu verbieten oder zu beschränken, wenn das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind Ausnahmen vom Verbot oder von der Beschränkung entsprechend Absatz 1 Satz 2 vorzusehen. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf das Bundespolizeipräsidium übertragen werden. Die Befugnis der Bundespolizeibehörden, das Mitführen von Waffen und gefährlichen Gegenständen durch Allgemeinverfügung zu regeln, bleibt unberührt.§ 42c Kontrollbefugnis
zum Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen, im öffentlichen Personenfernverkehr und in Verbotszonen
Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung gesetzlicher Waffen- und Messerverbote nach § 42 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4a Satz 1 und § 42b Absatz 1 sowie von Waffen- und Messerverbotszonen nach § 42 Absatz 5 im räumlichen Geltungsbereich dieser gesetzlichen Waffen- und Messerverbote sowie im räumlichen Geltungsbereich der Waffen- und Messerverbotszonen Personen kurzzeitig anhalten, befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen sowie die Person durchsuchen. Die Auswahl der nach Satz 1 kontrollierten Person anhand eines Merkmals im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Grundgesetzes ohne sachlichen, durch den Zweck der Maßnahme gerechtfertigten Grund ist unzulässig.QUELLE und weitere Infos findet ihr HIER: WaffG – Waffengesetz
Obacht: Es geht immer um das FÜHREN von Messern!
Laut Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 des WaffG bedeutet "Führen" :
"Führen: Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte."
Einzig belastbare Aussage, wann ein Gegenstand NICHT geführt wird:
Wenn man ihn in einem VERSCHLOSSENEM BEHÄLTNIS transportiert.
Die Verbote beziehen sich allesamt auf das FÜHREN von Messern (und natürlich Waffen, etc.). Das bedeutet, dass man die „TATSÄCHLICHE GEWALT“ über einen Gegenstand ausüben muss. Das war jetzt wenig hilfreich, denn wer kann das nun wieder definieren?
Die allgemeine juristische Definition von "tatsächlicher Gewalt ausüben" bezieht sich auf die physische Kontrolle über einen Gegenstand, unabhängig davon, ob diese Kontrolle rechtmäßig oder unrechtmäßig ist. Dies bedeutet, dass eine Person die Möglichkeit hat, auf den Gegenstand zuzugreifen und ihn nach eigenem Willen zu verwenden.
In einer weiteren Rechtsvorschrift, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV), finden wir folgende Definition:
"Nicht zugriffsbereit ist eine Schusswaffe, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird, z.B. in einem verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer. Zugriffsbereit ist eine Schusswaffe, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann (d.h. mit weniger als drei Handgriffen in weniger als drei Sekunden)."
Auf Nummer Sicher gehen wir, wenn Gegenstände in einem VERSCHLOSSENEM Behälter transportiert werden.
Wo darf man denn nun kein Messer mehr führen?
Das ist inzwischen nicht mehr 100%ig klar! Denn es sind inzwischen etliche staatliche Organe berechtigt durch Erlasse und Regelungen s.g. „Waffenverbotszonen“ einzurichten und das beste: Es gibt von diesen Zonen sogar gleich mehrere Typen mit unterschiedlichen Verboten und im Worst Case sind sogar s.g. „Gefährliche Gegenstände“ verboten… wobei dann wiederum eine Frage ist: Was zum Geier ist denn nun konkret verboten?
Es kann eigentlich der bloße Transport von nicht einsatzbereit mitgeführten Gegenständen nicht verboten werden. Dies wäre ein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 2 Grundgesetz. Wenn ich Wandern gehe und mich auf Tour versorgen muss, ob dies nun Camping ist Oder nicht, so muss ich ja die Möglichkeit haben Brote zu schneiden, schmieren und so weiter. Wenn ich zu den Touren dann den öffentlichen Fernverkehr benutze, also mit der Bahn anreise – Tja: Dann hoffe ich mal, dass die eventuell kontrollierenden Beamten wissen, was (a) die Politik versprochen hat und (b) im Gesetz steht! Denn meist findet ein „Briefing“ nur dahingehend statt, dass den Kontrolleuren nochmal gesagt wird, dass die Bürger „nichts dabeihaben dürfen“. Dies ist von keinem Gesetzesbeschluss gedeckt! Wir schauen nochmal konkret rein, wo Einschränkungen gelten:
- öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt
- Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen und von Messern verbieten oder beschränken
- Überall im PersonenFERNVerkehr (Bahnhöfe)
„EIGENTLICH“ gilt darüber hinaus ein RECHT (!) auf des Führen von Messern gemäß §42, also mit den bislang bekannten Einschränkungen, wie keine Einhandmesser oder Messer mit Klingen über 12cm. Das Problem dabei ist aber die Liste oben: SEHR SCHNELL gerät man ohne es mitzubekommen in eine Zone, wo dieses Recht eingeschränkt ist. Du wanderst durch eine Stadt und da demonstriert irgendwer für irgendwas. Es ist Wochenmarkt. Oder Du hast entweder ein Schild übersehen oder es gibt gar kein Schild, aber eine Verbotszone existiert. Oder: Oma Meier hat von dem §42 noch nie etwas gehört und agiert nach gesunden Menschenverstand, wonach ein Leatherman oder Schweizer Messer weltweit als absolut normaler Gebrauchsgegenstand legal ist oder zumindest ahndungsfrei geduldet wird.
Nicht so in Deutschland, wie erste Videos beweisen: Eine Omi wurde die Tasche auf einem Weihnachtsmarkt durchsucht, ein Messer gefunden und ein Vorgang mit Strafe ingang gesetzt und darüber hinaus das teure Schweizer Messer eingezogen. Mit Recht – Keine Frage, das dürfen die Beamten. Auch die Durchsuchung (!) von harmlosen Bürgern, die auf einem Weihnachtsmarkt gerade etwas aßen ist absolut legal. In wie weit solch nicht zielgerichtete Maßnahmen jedoch legitimiert sind oder ob hier eine nicht-verhältnismäßigkeit vorliegt, in dem der Gesetzgeber gegen die eigene Verfassung verstört und Grundrechte unverhältnismäßig einschränkt, wirst Du jedenfalls vor Ort mit den Beamten nicht klären können.
Auf ein Messer verzichten kommt aber auch nicht in Frage. Aus Prinzip nicht! Denn wir sprechen bei „Messern“ nicht von irgendwelchen Kampfmessern, also richtigen Waffen, wie Dolche und wir Outdoormenschen, Bastler, Helfer und Tüftler halten uns an die Einschränkungen nach §42 WaffG! Wir müssen aber hoffen, wenn wir unsere Werkzeuge transportieren, was unser Recht ist, dass die Beamten tatsächlich fit genug im Waffenrecht sind, dass diese auch in der Lage versetzt wurden zwischen führen und transportieren zu unterscheiden.
Wenn Politik, Presse und einige Polizisten aber vor der Kamera davon sprechen, dass sie auf Messer kontrollieren, die Bürger „dabeihaben“… nun: Da wage ich zu bezweifeln, dass es an dem ist! Ein korrektes Wording ist immens wichtig, wenn die Polizei auf den Boden der Gesetze agieren will. Lapidare Aussagen, die pauschalerweise halt falsch sind, kennen wir zur Genüge. Da wäre auch: „Man darf keine Ohrhörer auf dem Rad nutzen!“ oder eben hier: „Der Bürger darf an diesem Ort kein Messer dabeihaben“. Das WaffG ist hier maßgeblich und die Basis des Handelns der Polizei und dieses Gesetz als Grundlage spricht von einem Einschränken des FÜHRENS von Messern.
Auf Ausnahmen, wie dem Führen von Messern auch z.B. auf bestimmten Festivals, wenn diese einen allgemein anerkannten Zwecke dienen – Etwa dem Brauchtum (Pullman-City, Westernstadt, Cowboy Reenactment) oder dem Sport (Wandern ist Sport und wer dies mit Camping oder Verpflegung unterwegs verbindet, der benötigt ein Schneidewerkzeug für Brot und Butter!) – Sorry: Ich habe es selbst miterlebt, dass Beamte oder Ranger eine sehr eigene Vorstellung davon haben, was diese Ausnahmen NICHT sind.
Inzwischen habe ich VERSCHLOSSENE Behältnisse für meine Messer oder nutze tatsächlich ein kleines Schloss am Rucksackfach. Da es so weit gekommen ist, kann man da, da keinerlei Führen mehr vorliegt, auch die 22cm Bowiemesser reintun. Das wäre absolut legal und ja: Auch unsere Mitmenschen mit kriminellen Absichten wissen dies ganz genau und können so gefährliche Waffen zu einem Ort transportieren. Wir gesetzestreue Bürger tun dies mit verhältnismäßig harmlosen Werkzeugen, um am Einsatzort unsere allgemein anerkannten Bedürfnisse zu befriedigen. Stulle schmieren, Heringe schnitzen, Speck am Brettl, schnitzen, Verpackungen öffnen und all die Werkzeuge nutzen, die ein Multitool noch so mit sich bringt. Unsere Liste legitimier Anwendungen ist schier unendlich. Die Liste der Kriminellen umfasst nur einen Posten: Sie nehmen einen möglichst gefährlichen Gegenstand mit zu einem Ort, der dann zum Tatort eines Verbrechens wird. Was geschieht, wenn man den Transport verbietet? Genau: All die legitimen Möglichkeiten fallen weg – Aber der Täter wird von seinem Verhalten nicht abweichen! Nur weil ein Messer jetzt verboten ist… oder besser: Ein eh schon immer verbotenes Messer, welches nicht geführt werden darf, wie 25cm Fleischermesser, wurde schon immer von Schwerverbrechern für Straftaten benutzt. Was bringen Verbote von zuvor noch nicht verbotenen Messern, wenn Täter schon immer verbotene Messer benutzt haben? Nichts. Man muss an die Täter als Mensch herantreten und nicht wild irgendwelche Gegenstände verbieten, die teils für alltägliche Arbeiten notwendig sind!
Aber nochmal: Das sind grundsätzliche Kritiken an den Regelungen an sich. Wir müssen sie dennoch, bis sie revidiert werden, für sich beachten und befolgen! Daher: Packt die Messer in verschlossene Behältnisse. Das ist legal… und hoffentlich wissen die Polizisten um dieses Recht. Wer kann und will, der sollte auf die Mitnahme verzichten. Wer das Messer eh nie gebraucht hat, der beachte jetzt das Ding einfach zuhause zu lassen, bis irgendwer mal die wilden Populismusaktionen der Regierungen nach schlimmen Gewalttaten revidiert und in wirksame Maßnahmen überführt, die nicht mehr Jedermann grundsätzlich unter Tatverdacht stellen. Artikel 3 Grundgesetz befasst sich mit der Gleichheit von Menschen vor dem Gesetz, ich sage hier ausdrücklich, dass die Unantastbarkeit selbstverständlich ist! Es geht nicht darum Menschen mit anderer Hautfarbe oder Religion zu diskriminieren. Es geht darum das bereits bestehende Recht zu nutzen, Straftäter auch niedere Delikte, das Führen UND DEN TRANSPORT von bestimmten Gegenständen zu VERBIETEN. Das war seit vielen Jahren möglich und wenn wir von „Intensivtäter“ sprechen, die polizeibekannt sind, so hört mein Verständnis auf jedermann statt entsprechend durchzugreifen, mit massiven Einschränkungen zu belegen. Diese mögen nicht jeden tangieren: Korrekt. Nicht jeder kann mit einem Schweizer Messer ein Brot schmieren. Es gibt Stadtmenschen, die sich damit nur in die Finger schneiden… dann lasst doch die Finger davon, aber uns bitte in Ruhe – Danke.
Gibt es generelle Verbote von Messertypen und Gegenständen?
Ja, es erfolgten auch generelle Verbote. Eines davon ist das Verbot von Springmessern. Oder doch nicht? Na ja: Es gilt immer noch die Ausnahme in der Anlage zum Waffenrecht, wonach alle Springmesser verboten sind, außer:
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge:
- höchstens 8,5 cm lang ist und
- nicht zweiseitig geschliffen ist, soweit ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt;
Alle bisher verbotenen Gegenstände bleiben natürlich verboten und dürfen noch nicht einmal besessen werden! Ausnahmeregelungen sind noch seltener als die Ausstellung eines Waffenscheines, welches zum Führen von legalen Waffen berechtigt. Auch hier gibt es einen Unterschied: Selbst wenn Sammler eine Ausnahmegenehmigung erhalten, was schon selten ist, so berechtigt dies nicht zum Führen der Gegenstände in der Öffentlichkeit. Also: Es gibt Ausnahmen! Z.B. wer nur einen funktionalen Arm besitzt kann tatsächlich die Erlaubnis für den Besitz entsprechender Automatikmesser erhalten, aber es obliegt ihn, dieses Bedürfnis auch glaubhaft nachzuweisen.
Also: Keine Regel ohne Ausnahme – Für die allermeisten aber gilt: Nö, ist halt verboten.
Was noch so verboten ist und zwar ohne so eine seltene Ausnahmegenehmigung, das sind folgende Dinge:
Verbotene Waffen
- Vollautomatische Schusswaffen: Waffen, die kontinuierlich feuern, solange der Abzug gedrückt wird1.
- Springmesser: Messer, bei denen die Klinge durch einen Knopf oder Hebel automatisch aus dem Griff springt1.
- Butterflymesser: Messer, deren Klinge durch das Schwenken des Griffs freigelegt wird1.
- Faustmesser: Messer, bei denen die Klinge quer zum Griff verläuft und die in der Faust gehalten werden1.
- Wurfsterne: Sternförmige Wurfwaffen mit mehreren scharfen Klingen1.
- Schlagringe: Metallringe, die über die Finger gezogen werden und als Schlagwaffe dienen1.
- Totschläger: Flexible Schlagwaffen, oft mit einem schweren Ende1.
- Elektroimpulsgeräte ohne Prüfzeichen: Geräte wie Airtaser, die ohne behördliche Zulassung betrieben werden1.
Verbotene Munition und Zubehör
- Laserzielgeräte: Vorrichtungen, die einen Laserstrahl zur Zielmarkierung verwenden2.
- Explosivgeschosse: Munition, die beim Aufprall explodiert2.
- Leuchtspurmunition: Munition, die eine sichtbare Spur hinterlässt2.
- Panzerbrechende Munition: Munition, die speziell entwickelt wurde, um Panzerungen zu durchdringen2.
- Nachtsichtgeräte und -aufsätze: Geräte, die das Zielen bei Nacht ermöglichen und an Schusswaffen montiert werden können2.
1: Anlage 2 WaffG – Einzelnorm
2: Verbotene Waffen gemäß Anlage 2 WaffG
Das Mini- Schlußnörgeln
Aus gegebenem Anlass möchte ich mein Mitgefühl und Mitleid allen Opfern des feigen Terroranschlags auf den Weihnachtsmarkt in Magdeburg ausdrücken. Allen Einsatzkräften, Helfern und vor allem allen Ersthelfern, die das Überleben vieler Mitmenschen erst ermöglichen, möchte ich meine tiefen Respekt zum Ausdruck bringen! Es verbietet sich hier jegliche, pietätlose Ausnutzung der Thematik für eigene Zwecke.
Ich muss jedoch eines anmerken: Gibt es nicht zielführendere Maßnahmen, als minimalrelevante Taschenmesser in den Taschen definitiv nicht zum Täterkreis von solchen Anschlägen passender Bürger:Innen zu suchen? Gibt es nicht einen besseren Zeitvertreib, als nach so einer schweren Tat als Gruppe für irgendwelche politischen Narrative laut und pietätlos zu skandieren und dies auch noch an den frischen Wunden eines Tatenortes oder in dessen unmittelbarer Nähe? Unerträglich ein solch rücksichtsloses Vorgehen!
Ich habe einen Tip: Ihr hättet einen Ersthelferkurs besuchen können – DAS rettet wirklich Leben.
Darüber hinaus: Allen, die statt zu helfen nur Dumm ihr Handy zückten und draufhielten möchte ich hier mein tiefes Bedauern für so ein so dermaßen kaputtes Auftreten aussprechen! Wessen moralischer Kompass so dermaßen im Arsch ist, der sollte sich etwas Schämen! Helfen ist eine Ehrenpflicht für Jedermann und es gab wahrlich genug zu helfen! Darüber hinaus ist unterlassene Hilfeleistung, nebenbei erwähnt, eine Straftat.