6cm kleine Nancy: Uncool und wenig fancy!
Die Waffenrechtsverschärfung nimmt ihren Lauf und neben anderen Themen im Fokus: Die maximal erlaubte Klingenlänge eines Messers, welches in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt. Wenn du wissen willst, warum diese Aufregung absolut am Thema vorbei geht und Du auch von den Medien verarscht wirst, dann lies weiter!
Neuer Ballermann Hit:
DAS SIND KEINE 6cm!
Unfug aus Hinterbrainien
NIE UND NIMMER, KLEINER PETER!
MESSER STECHEN NUR TEUTONEN,
ÜBERFLÜSSIG ZU BETONEN!
DRUM HALTEN WIR ES CHANCY:
VERBIETEN SAGT DIE NANCY!
Ganz schön Gaga? Will ich euch Verarschen? Na ja: Ich habe nicht angefangen! Als ich gehört habe, was unsere Frau Innenministerin da zum Besten gab in Punkto Messer, dachte ich auch gleich an den ersten April. War aber Hochsommer und der Witz war, da ernst gemeint, nicht lustig. Auch ein Nachschlagen auf Seiten von Titanic, Postillion und Co. ergab kein Ergebnis: Die meint das echt Ernst?! Aber, was sagen die Leute dazu? Nun:
Was sagen die, die sich nicht die Bohne mit aktuellen Recht auskenne?
Die sagen:
„ENDLICH REAGIERT MAN AUF DIESE MESSERGEWALT!“
„Das kann ja auch so nicht weitergehen! Richtig so!“
„Niemand braucht in der Öffentlichkeit ein Messer!“
Stimmen der Unkenntnis aus dem Ether
Was habe ich dazu zu sagen, als Waffensachkundiger und Ausbilder für Waffenrecht?
Selten so einen schlechten Witz vom Innenministerium gehört. Da es aber kein Witz ist, muss ich meine tiefe Sorge über die Qualität und das für die Ausübung des Amtes als Innenministerin leider NICHT VORHANDENE Know How kund tun! Auch die Presse lässt notwendige Expertise komplett vermissen und macht Stimmung – Mein Kritikpunkte dabei:
- Die Messer, die gerne gezeigt werden, sind bereits illegal oder dürfen nicht geführt werden und
- …es wir der Eindruck vermittelt, dass man heute mit dem „Rambomesser“ am Gürtel einfach so legal durch die Innenstadt schlendern darf!
- Dass es dringend neuer Gesetz bedarf ist dabei unsinn und Unkenntnis bestehenden Rechts!
- Man lässt sich als Presse von denen Beraten und Aufklären, die man eigentlich als vierte Gewalt im Staat kontrollieren muss!
Die Rolle der Medien
Quelle: https://youtu.be/J5A8JTI_ylw?feature=shared )
Was sehen wir und was wird berichtet: Wir sehen in der Asservatentüte ein typisches Messer, welches in einen der inzwischen viel zu zahlreichen Messerattacken benutzt wird. Auf die Rolle von Opfer und Täter und welcher kulturellen Gruppen diese angehören, gehe ich hier erstmal nicht ein. Wir sehen in der Tüte also ein Küchenmesser, dessen Klinge bestimmt über 20cm lang ist und meisten in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Veranstaltungen als Mordwerkzeuge zum Einsatz kam und kommen.
Nun zum Stand des Waffenrechts seit einigen Jahren, also ohne Verschärfungen. Hier schauen wir uns den §42a genauer an und ich zitiere:
Waffengesetz (WaffG)
Deutsches Waffenrecht, §42a
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
1.Anscheinswaffen,
2.Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1.für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2.für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3.für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Das aktuell geltende, nicht verschärfte Waffenrecht sieht also nach §42a_1.3 vor, dass keine Messer über 12cm geführt werden dürfen.
Das aktuell geltende, nicht verschärfte Waffenrecht sieht darüber hinaus vor, dass die s.g. Einhandmesser (Jedes Messer, das sich mit einer Hand öffnen lässt und dann die Klinge arretiert) nicht geführt werden darf.
Was ist denn dieses „Führen“: Nun, eine Waffe „führt“, wer die tatsächliche Gewalt über sie außer- halb der eigenen Wohnung, des eigenen befriedeten Besitztums, der eigenen Geschäftsräume oder einer Schießstätte ausübt, ganz egal, ob sie geladen oder entladen, offen, verpackt, zerlegt oder funktionsfähig ist (Anl. 1, A2, Nr. 4).
Oder kurz: Wenn Du so ein Messer zugriffbereit dabei hast, führst Du und ist es ein Einhandmesser, oder ein Messer mit 12cm feststehender Klinge, so ist dies bereits heute Verboten. Liegt ein „berechtigtes Interesse“ vor? Bislang konnte man theoretisch nach dem gesunden Menschenverstand Ausnahmen definieren. Etwa beim Pilzesuchen oder wenn der Handwerker sich beim Schnellimbiss zu Mittag etwas kauft und das Dämmwollemesser noch am Gürtel hat – Sowas vom „Gesunden Menschenverstand“ geprägtes halt. Dies setzte aber auch Verständnis auf der gegenüberliegenden Seite, also beim Förster oder Polizisten voraus: Meistens fehlt es am Entgegenkommen und darum war dieser Passus bereits willkürlich besetzt. Aber generell gilt: Man muss zwischen FÜHREN und TRANSPORTIEREN unterscheiden und dabei merken wir uns verkürzt, aber ausreichend:
- Es führt einen Gegenstand, wer ihn zugriffsbereit (weniger als 3 Handgriffe) außerhalb des befriedeten Besitztums dabei hat.
- Es transportiert jemand einen Gegenstand nach WaffG, wer es in einen verschlossenen Behältnis (Schloss! Nicht einfach nur geschlossen!) außerhalb der eigenen oder befreundeten 4 Wände dabei hat.
Was geht denn noch, ohne das Waffenrecht erneut anzufassen? Dies hier:
§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen
Deutsches Waffenrecht, Artikel 42
(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen.
(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
1.der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
2.der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und
3.eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
1.auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,
2.auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),
3.soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt,
4.auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen und Ausstellungen.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt
1.Straftaten unter Einsatz von Waffen oder
2.Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben
begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 soll bestimmt werden, dass die zuständige Behörde allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen insbesondere für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende zulassen kann, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 3 entsprechend. Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.
Oh Moment! Da geht ja viel mehr im übrigens noch recht neuen §42! Wir fassen das ganze mal zusammen:
Man darf bei öffentlichen Veranstaltungen KEINE WAFFEN dabei haben. Waffen sind dabei Gegenstände, die im Waffengesetz aufgeführt sind. Äh… Moment mal: Da hat man also extra für diese Feststellung einen Paragraphen geändert? Nun: die Tatwerkzeuge der Messermörder sind nun seit längerem doppelt verboten. Bereits vor 2024 war es also einmal nicht erlaubt diese über 12cm Messer generell in der Öffentlichkeit zu führen und darüber hinaus schon mal gar nicht auf Festlichkeiten und so? Okay. Was hat Faeser jetzt denn vor? Ach ja: Sie meint gut zu handeln, indem sie den Tätern ein drittes Mal das Führen ihres Mordwerkzeugs verbietet: Also jetzt verschärfen wir die Klingenlänge noch mal nach unten: Bislang mordeten die Täter nämlich mit 20cm langen Klingen, obwohl nur 12cm erlaubt sind. Demnächst morden sie also weiterhin mit 20cm Klingen, aber jetzt sind nur 6cm erlaubt!
So, liebe Täter: NEHMT DIES! Demnächst seid ihr nicht nur 8cm drüber, sondern 14cm! Das wird sitzen… nein: Immer noch kein Scherz.
Man kann übrigens auch, da die Mörder oft (nicht immer, aber immer öfter) polizeibekannt vorbestraft sind, auch einzelnen Personen nach dem Waffenrecht den Besitz JEGLICHER WAFFE verbieten und auch das Führen JEGLICHEN MESSERS und so weiter. Kann man… man kann auch Extremisten oder Intensivtätern eine Fußfessel bis zur Abschiebung verpassen und ein generelles Verbot des Aufsuchens von öffentlichen Veranstaltungen aussprechen, als Gefahrenabwehr. Oder, oder…oder. Stattdessen gibt es aber ein Gesetz, welches gar nichts bringt, außer bereits verbotenes strenger zu verbieten.
Fun Fact am Rande: Die Polizei darf auch Intensivtäter nicht ohne sehr handfesten Grund durchsuchen.
Warum tut die Regierung dies?
Meine Begründung
Warum tut die Regierung dies? Nun: Zum einen verfolgt sie eine RotGrüne DNA, die tief in früheren Pazifismusbewegungen verankert ist. Niemand will mit Waffengewalt gegen Menschen konfrontiert werden und der Gedanke, der hier verfolgt wird: Wenn allen Waffen verboten werden, leben wir in Frieden. Da gehören zwei zu: Die, die verbieten und die, die sich daran halten müssen. Bei letzteren gibt es eine 1% Gruppe, also 1% aller Menschen, die so kriminell sind, dass sie jede Regel ignorieren und nicht der Agenda des friedlichen Zusammenlebens folgen, sondern der eigenen. Solche Menschen, die am Ende Morden, scheren sich nicht um Recht und Ordnung.
Die Menschen aber, die wie ich Recht und Ordnung akzeptieren, sich an Gesetze halten, werden in Zukunft ohne Messer all die absolut legitimen Dinge nicht mehr tun können und FUN-FACT am Rande: Das beliebte Schweizer Taschenmesser hat eine Klinge, die ist länger als 6cm, soweit dazu, dass niemand „dem Bürger sein Taschenmesser“ nehmen will.